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Informationen zu den Wahlen am 09.06.2024

Erteilung von Briefwahlunterlagen für die Kommunal- und Europawahl am Wahlwochenende

Wahlberechtigte, denen es am Wahltag nicht möglich ist, das Wahllokal zur Stimmabgabe aufzusuchen können bis zum

 
  • Freitag,07. Juni 2024, zu den Öffnungszeitenund

zusätzlich von 14.00 - 18.00 Uhr

 

auf dem Rathaus, Bürgerbüro bei Frau Schorpp, Briefwahl beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis spätestens

 
  • Samstag, 08. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
 

Für diese Fälle ist das Bürgerbüro am Samstag von 10.00-12.00Uhr besetzt

Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen, des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, sowie bei Wahlberechtigten, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 9 Abs. 2 Kommunalwahlordnung, § 24 Abs. 2 Europawahlordnung), kann bis

 
  • zum Wahltag, Sonntag, 09. Juni 2024, 15.00 Uhr ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt werden.
 

In diesem Fall wenden Sie sich bitte telefonisch an Frau Kober unter 0176/57411213

ACHTUNG:

Am Freitag von 14.00-18.00 Uhr und Samstag von 10.00-12.00 Uhr ist das Rathaus ausschließlich für die o.g. Wahlangelegenheiten geöffnet.

  

Informationen zur Kreistags,- und Gemeinderatswahl am 09.06.2024 - Briefwahlunterlagen

Nach Lieferung des Stimmzettels für die Europawahl konnte letzte Woche mit dem Versand der Briefwahlunterlagen begonnen werden.

Sollten Sie auch Briefwahl beantragen wollen können Sie das über die Homepage der Gemeinde Bergatreute www.bergatreute.de tun oder Sie füllen die Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung vollständig aus und geben diese im Rathaus ab. Dort erhalten Sie die Briefwahlunterlagen ausgehändigt bzw. zugesandt.

Mehrheitswahl bei der Gemeinderatswahl

Das ist bei der Stimmabgabe zu beachten!

Bitte beachten Sie die beiliegenden Merkblätter zu den Stimmzetteln der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl.

Auf Ihnen ist vermerkt, wie viel Stimmen Sie zu vergeben haben und wie Sie diese vergeben können.

In diesem Jahr ist für die Gemeinderatswahl ein Wahlvorschlag, die Bürgerliste Bergatreute (FWV und UWV) eingegangen.

Das bedeutet, dass eine Mehrheitswahl stattfindet und somit nur eine Stimme je Kandidat/ Kandidatin vergeben werden kann.

Bei vorigen Gemeinderatswahlen war es möglich bis zu 3 Stimmen je Kandidat/ Kandidatin abzugeben. Dies ist bei dieser Wahl nicht möglich! 

Für den gesamten Stimmzettel dürfen max. 12 Stimmen (soviel wie Gemeinderäte zu wählen sind) vergeben werden.

Eine Besonderheit bei der Mehrheitswahl besteht darin, dass die Stimmabgabe auch an eine andere wählbare Person durch Eintragung in die freie Zeile möglich ist.

Sollten Sie eine Person in die freie Zeile schreiben, müssen Sie diese so deutlich benennen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen.

Ist die gewählte Person aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, ist die Stimme ungültig!

Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben.

Stimmzettel Gemeinderatswahl 2024

Perforationslinie zum Abtrennen bei Bedarf                                                                                                

Freie Zeilen zur

Benennung anderer

wählbarer Personen

Für diesen Stimmzettel dürfen Sie insgesamt

nicht mehr als 12 Stimmen vergeben.

Bei Bedarf können Sie das Merkblatt abtrennen

Nachfolgend ist das Merkblatt zur Gemeinderatswahl abgedruckt.

 

Verhältniswahl bei der Kreistagswahl

 

Für die Kreistagswahl wurden mehrere (acht) Wahlvorschläge eingereicht. Es findet daher Verhältniswahl statt.

Einem Kandidaten/ Kandidatin können bis zu 3 Stimmen vergeben werden. Es ist auch möglich Kandidaten von einer anderen Liste auf den Stimmzettel zu übernehmen. Insgesamt können Sie 5 Stimmen vergeben.

  

Merkblatt für die Wahl des Gemeinderats in Bergatreute am 09.06.2024

 

Wichtige Hinweise für die Stimmabgabe

Bitte vor der Stimmabgabe sorgfältig lesen!

 

Wie viele Stimmen haben Sie?

 

Zu wählen sind 12 Mitglieder des Gemeinderats

► Sie haben somit 12 Stimmen.

 

Wem können Sie Ihre Stimmen geben?

 

Sie können

  • außer den Bewerbern/Bewerberinnen, die im Stimmzettel aufgeführt sind, auch anderen wählbaren Personen eine Stimme geben,
  • einem Bewerber/einer Bewerberin oder einer anderen wählbaren Person jeweils nur eine Stimme geben.
 

Wie geben Sie Ihre Stimmen ab?

 

Sie können

entweder

 
  • den Stimmzettel ohne jede Art von Kennzeichnung (unverändert) abgeben; dann erhalten die ersten 12 im Stimmzettel aufgeführten Bewerber/Bewerberinnen je eine Stimme;

dasselbe gilt, wenn Sie den Stimmzettel im Ganzen kennzeichnen;

  

Wichtig:

Unterlassen Sie in diesen Fällen die Streichung einzelner Bewerber/Bewerberinnen, weil Ihr Stimmzettel dann nicht mehr als unverändert, sondern als verändert gilt. In einem veränderten Stimmzettel zählen nur die von Ihnen ausdrücklich für Bewerber/Bewerberinnen oder andere wählbare Personen abgegebenen Stimmen als gültige Stimmen.

 

oder

 
  • auf dem Stimmzettel die Bewerber/Bewerberinnenausdrücklich als gewählt kennzeichnen, denen Sie Stimmen geben wollen.
 

Diese Kennzeichnung erfolgt, indem Sie die Kästchen hinter den vorgedruckten Namen ankreuzen. Bewerber/Bewerberinnen, deren vorgedruckter Name von Ihnen nicht ausdrücklich gekennzeichnet ist, erhalten keine Stimme; es genügt deshalb nicht, etwa nur die Bewerber/Bewerberinnen zu streichen, die keine Stimme erhalten sollen.

 
  • Wollen Sie anderen wählbaren Personen eine Stimme geben, so tragen Sie deren Namen in die freien Zeilen des Stimmzettels ein.
 

Bitte beachten Sie:

 

Ihr Stimmzettel ist ungültig

►    wenn Sie mehr als 12 Personen eine Stimme geben,

►    wenn Sie ihn ganz durchstreichen, durchreißen oder durchschneiden.

   

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl –der Wahl des Gemeinderats und der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024

 

1.  Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Bergatreute die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats und Wahl des Kreistags statt.

 

2.  Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

3. Die Gemeinde ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.

    

Wahlbezirk

Nummer

Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

Bezeichnung/Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnr., Zimmer-Nr.)

001

Teilorte

Gemeindehalle Bergatreute, Schmidstraße 5, 88368 Bergatreute,

-Bürgersaal-

002

Kernort

Gemeindehalle Bergatreute, Schmidstraße 5, 88368 Bergatreute,

-Sporthalle-

 

     In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um

16.30 Uhr im Rathaus Bergatreute, Ravensburger Straße 20, Bergatreute und der Schulmensa Bergatreute, Schmidstraße 4/6, Bergatreute zusammen.

4.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

     Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

     Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden.

5.  Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl –
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Stimmzettel-Aufdruck:

Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Stimmzettel-Farbe: weißlich.

Jeder Wähler hat eineStimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraumgekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahlraum wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6.  Kommunalwahlen

Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.

6.1   Wahl des Gemeinderats

        Zu wählen sind 12 Mitlieder.

Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Gemeinderats

Stimmzettel-Farbe: gelb

6.2   Wahl des Kreistags

Zu wählen sind im Wahlkreis VI, 5 Mitglieder

Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Kreistags

Stimmzettel-Farbe: grün

Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.

Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 8. Juni 2024 zugesandt.

Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.

6.3   Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 – 6.2).
Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.

6.4   Es findet Verhältniswahl statt bei der

– Wahl des Kreistags

Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.

Der Wähler kann

  • Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und
  • einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

  • Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
  • Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer " 2 " oder " 3 " hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.

6.5   Es findet Mehrheitswahl statt bei der

  • Wahl des Gemeinderats

Hierbei kann jede wählbare Person gewählt werden.

Falls es für die jeweilige Wahl Stimmzettel mit vorgedruckten Bewerbern gibt, ist der Wähler nicht an die Bewerber gebunden, deren Namen im Stimmzettel vorgedruckt sind.

Der Wähler kann jedem Bewerber oder einer anderen wählbaren Person jeweils nur eine Stimme geben.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er Bewerbern, denen er eine Stimme geben will,

  • auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise, ausdrücklich als gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann auch den Stimmzettel mit vorgedruckten Namen ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder jeweils zu wählen sind

6.6 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.

6.7 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

7.  Wahlscheine

Europawahl

Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.

Kommunalwahlen

Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen

haben, können an der Wahl

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.

Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

8.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

9.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

Begattete, 24.05.2024

Bürgermeisteramt Bergatreute

 

Schäfer

Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024

Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Bergatreute die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats und die Wahl des Kreistags statt.

1.  Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen – für die Wahlbezirke der Gemeinde Bergatreute werden in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgermeisteramt Bergatreute, Bürgerbüro, Ravensburger Straße 20, 88368 Bergatreute für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

2.   Für die Kommunalwahlen gilt außerdem

2.1 Wahl des Gemeinderats

      Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichniseingetragen.

 

2.2 Wahl des Kreistags

    Personen, die ihr Wahlrecht

für die Wahl des Kreistags

   durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird.

2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.

2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Bergatreute, Ravensburger Straße 20, 88368 Bergatreute eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält dasBürgermeisteramt Bergatreute, Ravensburger Straße 20, 88368 Bergatreute bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

3.   Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 24. Mai 2024 bis 12 Uhr, beim Bürgermeisteramt Bergatreute, Bürgerbüro, Ravensburger Straße 20, 88368 Bergatreute bei der Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen.

Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden.

4.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).

5.   Wahlschein

5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Ravensburg

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises

      oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets

      oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2.1  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

          für die Europawahl

bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat;

          für die Kommunalwahlen

bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen,

6.2.2  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

          bei der Europawahl

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat;

bei den Kommunalwahlen

die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.

 

6.2.3  wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n

 

          Europawahl

erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO,

oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;

Kommunalwahlen

erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.

 

6.2.4  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,
7. Juni 2024, 18:00 Uhr, Bürgermeisteramt Bergatreute, Bürgerbüro, Ravensburger Straße 20, 88368 Bergatreute mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

 Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (8. Juni 2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.   Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.

          Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.

7.1 Europawahl

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

7.2 Kommunalwahlen

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
  • die/den dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck Wahlbrief für die kommunale Wahl“.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist

im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;

      im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,

wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe  mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zweiWahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).

Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Bergatreute, 03.05.2024

Bürgermeisteramt Bergatreute

gez. Helmfried Schäfer

Bürgermeister

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